Rezeptgebührenbefreiung
Befreiung mit Antrag: Personen, deren monatliches Nettoeinkommen folgende Richtwerte nicht übersteigt (Werte für das Jahr 2021):
- Alleinstehende: 1000,48 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.150,55 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften: 1.578,36 Euro
- Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.815,11 Euro
- Richtwerterhöhung pro mitversichertes Kind: 154,37 Euro
Befreiung ohne Antrag: Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (z.B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage) sowie Zivildiener; auch wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat, ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Personen, die nicht aus einem anderen Grund von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen in jedem Fall mindestens 37 Rezeptgebühren zu je 6,50 Euro (= € 240,50: Wert für das Jahr 2021) zahlen, bevor die 2-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt (= Mindestobergrenze). Nähere Informationen dazu finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mehr Informationen: https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/3/Seite.1693901.html